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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 19.05.2008
Aktenzeichen: 5 Sa 810/07
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO
Vorschriften:
BGB § 247 | |
BGB § 280 Abs. 2 | |
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1 | |
ArbGG § 64 Abs. 1 | |
ArbGG § 64 Abs. 2 | |
ArbGG § 64 Abs. 6 | |
ArbGG § 66 Abs. 1 | |
ZPO § 518 | |
ZPO § 519 |
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 25.10.2007 - 6 Ca 939/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger Zahlungsansprüche gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht hat.
Der Kläger ist Inhaber einer rechtskräftigen titulierten Forderung gegen den Streitverkündeten aufgrund eines Urteils des Amtsgerichts D-Stadt vom 07.04.2003; hinzu kommen Kostenausgleichsansprüche. Hinsichtlich der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 92 d. A.) Bezug genommen.
Der Streitverkündete war bei der Beklagten, die eine Bäckerei betreibt, von Ende 1999 bis September 2005 als Arbeitnehmer beschäftigt.
Der Kläger hat mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts D-Stadt vom 07.07.2003 sowie aufgrund eines weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 25.02.2004, hinsichtlich deren näheren Inhalts auf Bl. 76, 77 u. 79, 80 d. A. Bezug genommen wird, die Ansprüche des Streitverkündeten gegen die Beklagte auf Zahlung des gesamten Arbeitseinkommens (einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen) solange gepfändet, bis sein Gläubigeranspruch erfüllt ist. Soweit die Forderung des Schuldners an den Drittschuldner gepfändet wurde, wurde sie an den Gläubiger zur Einziehung überwiesen.
Der Streitverkündete hat in einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - 7 Ca 1726/05 -, der in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - 9 Sa 292/06 - geführt wurde, gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe von 11.723,64 € brutto nebst Zinsen erstritten. Rechtsgrund ist die Verletzung des Nachweisgesetzes; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 14.02.2007 - 9 Sa 292/06 - (= Bl. 31-54 d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte hat diesen Betrag im Wege der Zwangsvollstreckung an den Streitverkündeten inzwischen ausgezahlt. Zahlungen an den Kläger sind nicht erfolgt.
Der Kläger hat vorgetragen,
im Hinblick auf die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sei die Beklagte nicht befugt gewesen, die Urteilsforderung vollständig an den Streitverkündeten auszukehren. Sie habe lediglich den pfändungsfreien Betrag errechnen und an den Streitverkündeten weiterleiten dürfen. Der insoweit maßgebliche Anspruch sei durch die Pfändung erfasst worden. Zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen streitigen Sachvortrags des Klägers wird auf Seite 3, 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 93, 94 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.766,23 € nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 01.06.2007 aus 2.202,05 € zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen,
gepfändet worden sei das gesamte Arbeitseinkommen des Streitverkündeten einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen. Bei der hier maßgeblichen Summe, die an den Streitverkündeten gezahlt worden sei, handele es sich nicht um Arbeitseinkommen. Angesichts der strengen formalen Voraussetzungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren anzuwenden seien, könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Doppelinanspruchnahme der Beklagten durch den Gläubiger erfolgen dürfe.
Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 25.10.2007 - 6 Ca 939/07 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 92 bis 97 der Akte Bezug genommen.
Gegen das ihm am 28.11.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 27.12.2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 23.01.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, soweit das zuvor zitierte Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz die Forderung in den Entscheidungsgründen als Schadensersatz bezeichne, führe dies vorliegend nicht zugleich zur Verneinung von Arbeitseinkommen im Sinne des Zwangsvollstreckungsrechts. Im vorliegenden Fall bleibe der originäre Anspruch des Streitverkündeten auf Arbeitslohn gegenüber der Beklagten aufrechterhalten. Rechtsgrundlage seien lediglich Vorschriften, die die Ausschlussfrist entfallen ließen. Im Übrigen sei die Qualifizierung des Landesarbeitsgerichts als Schadensersatz auch insoweit nicht vollständig nachvollziehbar, als sich die Ansprüche des Streitverkündeten gegen die Beklagte darauf stützten, dass die Ausschlussfrist vorliegend nicht eingreife. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 22.01.2008 (Bl. 108-111 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - AZ: 6 Ca 939/07 - vom 25.10.2007, dem Kläger zugestellt am 28.11.2007, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.766,23 € nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 01.06.2007 aus 2.202,05 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die bei ihr angebrachte Pfändung betreffe ausschließlich Arbeitseinkommen des Streitverkündeten. Bei dem für ihn ausgeurteilten Betrag handele es sich um einen Schadensersatzanspruch, der von der Pfändung nicht erfasst worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 19. Mai 2008.
Entscheidungsgründe:
I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage unbegründet ist.
Dem Kläger steht die geltend gemachte Forderung gegenüber der Beklagten nicht zu, weil die streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse den maßgeblichen Zahlungsanspruch des Streitverkündeten gegen die Beklagte nicht erfasst.
Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt; deshalb wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 5, 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 95, 96 d. A.) Bezug genommen. Die Kammer teilt die Auffassung der 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 14.02.2007 - 9 Sa 292/06), dass die fragliche Forderung von den hier streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, die sich auf die Ansprüche auf Arbeitseinkommen beziehen, nicht erfasst wird. Denn bei der streitgegenständlichen Forderung handelt es sich nicht um einen Anspruch, der unmittelbar auf die Zahlung von Arbeitseinkommen gerichtet ist, sondern um einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Nachweispflicht, also wegen Verzugs gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 280 Abs. 2 BGB. Im Hinblick auf die strengen formalen Anforderungen, die im Rahmen einer Zwangsvollstreckung zu stellen sind, kann mit der 9. Kammer, auch wenn sich deren Entscheidung auf andere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bezog, nicht davon ausgegangen werden, dass ein Anspruch auf Arbeitseinkommen identisch ist mit einem Anspruch auf Schadensersatz.
Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keine neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung zuließen. Es wird lediglich deutlich, dass der Kläger die Auffassung des Arbeitsgericht, der die Kammer voll inhaltlich folgt, nicht teilt. Weitere Ausführungen sind folglich nicht veranlasst.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
Ende der Entscheidung
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